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Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Einführung
Nach § 7 Abs. 1 AStG muss als allgemeine Voraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch unbeschränkt steuerpflichtige Personen von mehr als 50 % vorliegen. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Freigrenze nach § 9 AStG und der Voraussetzung einer Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG über den Katalog in § 8 Abs. 1 Nr. 1–10 AStG festzustellen, ob aktive oder passive Tätigkeiten vorliegen. Der Hinzurechnungsbetrag ermittelt sich dann nach § 10 AStG; dieser wird aufgrund der Ausschüttungsfiktion in § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG steuerlich wie eine Dividende behandelt und gilt beim inländischen Gesellschafter als unmittelbar nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft zugeflossen.
[i]Steuerbelastung soll so hoch sein, wie sie ohne Zwischenschaltung der ausländischen Kapitalgesellschaft wäreFür die sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter wurden verschärfte Regelungen notwendig, da in der Vergangenheit durch investmentfondsähnliche Rechtsträ...