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Die Entstrickungsbesteuerung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 457 Planen natürliche Personen, die Kapitalgesellschaftsanteile im Privatvermögen halten, einen (auch nur vorübergehenden) Wegzug ins Ausland, müssen verschiedene Entstrickungstatbestände beachtet werden. Deren Rechtsfolgen unterscheiden sich zum Teil erheblich, sodass im Rahmen der steuerlichen Wegzugsberatung eine sorgfältige Prüfung der „Art“ der Anteile erforderlich ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG
[i]Wegzug in EU-/EWR-Staaten vs. Wegzug in DrittstaatenWerden im steuerlichen Privatvermögen Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehalten, hängt die steuerliche Brisanz eines Wegzugs ins Ausland insbesondere davon ab, ob der Wegziehende Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist und ob es sich beim Zuzugsstaat um einen EU-/EWR-Staat oder um einen Drittstaat handelt: Der Wegzug eines Staatsangehörigen eines EU-/EWR-Staates innnerhalb der EU/des EWR ist hinsichtlich der steuerlichen Folgen liquiditätsneutral.
Dies gilt beim Wegzug in Drittstaaten nur unter der Voraussetzung der nachweisbaren Absicht der Rückkehr ins Inland innerhalb von fünf (oder z. B. im Fall der Arbeitnehmerentsendung innerhalb von zehn) ...