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Steuerrecht | Zwölf- statt Zehn-Tages-Zeitraum bei § 11 EStG
Nach dem FG München gilt bei der Prüfung des Betriebsausgabenabzugs regelmäßig wiederkehrender Ausgaben gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG kein Zehn-Tages-, sondern ein Zwölf-Tages-Zeitraum.
Damit kommt es bei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung in den Jahren 2015 und 2016, in denen der 10.1. auf einen [i]Zwölf-Tages-Zeitraum 2015 und 2016 relevantSonnabend bzw. Sonntag fiel, nicht zu einem Ausschluss des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Zwar verschiebt sich die Fälligkeit in beiden Jahren auf den nächsten Werktag, den bzw. ; beide Daten liegen aber noch innerhalb des Zwölf-Tages-Zeitraums, so dass bei Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung bis zum bzw. die Vorauszahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im jeweiligen Vorjahr (2014 bzw. 2015) als Betriebsausgabe im Rahmen der EÜR geltend gemacht werden kann.
[i]FG widerspricht der herrschenden AuffassungDas FG wendet sich gegen die herrschende Auffassun...