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Schadensersatz | Zur Verzinsung des Anspruchs
Eine Geldschuld aus unerlaubter Handlung ist nicht gem. § 353 Satz 1 HGB ab Fälligkeit zu verzinsen, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist.
Nach § 353 Satz 1 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Die Frage, ob diese Vorschrift auch auf S. 1663Schadensersatzansprüche zwischen Kaufleuten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) anwendbar ist, ist nun höchstrichterlich entschieden. Der Umstand, dass ein Vertragspartner im Zusammenhang mit Handelsgeschäften unerlaubte Handlungen begehen kann, macht diese und die aus ihnen resultierenden gesetzlichen Schuldverhältnisse nicht selbst zu Handelsgeschäften. Für dieses Ergebnis spricht, dass ...