Unsicherheit bei der Grundsteuer und Ferienimmobilien zum Träumen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Diese Entscheidung überrascht nicht, wurde doch die Wertverzerrung aufgrund der Bemessung auf Basis der Einheitswerte von 1964 bzw. 1935 allseits als gravierend und in Fachkreisen als nicht mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG vereinbar eingestuft. Dass es für diese Wertverzerrungen und die sich daraus ergebende massive Ungleichbehandlung keine ausreichende Rechtfertigung gibt, war jetzt auch Kern der Entscheidung. Auch wenn die Entscheidung allein zu den Einheitswerten in den alten Bundesländern erging, ließ das Bundesverfassungsgericht durchscheinen, dass die Erwägungen ebenfalls für die Bewertung der Grundsteuer in den neuen Bundesländern relevant sind.
Die große Frage lautet nun: Wie geht es weiter? Denn wie ein alternatives Modell zur Ermittlung der Grundsteuer aussehen wird, ist derzeit noch völlig offen – und das, obwohl die fehlende Verfassungsmäßigkeit und somit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Vorfeld nicht ernstlich bezweifelt wurden. Überraschend – und auch wohl dringend notwendig – ist eher, dass das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2019 zur Verabschiedung einer neuen Regelung gesetzt und eine Anwendung der derzeitigen Regelung längstens bis zum zugestanden hat. Allerdings sind anderthalb Jahre für eine Reform nicht viel, wenn man sich nicht einig ist. Und so scheint es auch in diesem Fall zu sein. Bekanntlich wurde zuletzt in der ersten auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgenden Finanzministerkonferenz vom deutlich, dass nach wie vor Uneinigkeit zwischen den beteiligten Ländern herrscht, in welche Richtung die Reform der Grundsteuer gehen soll.
Mark Gebauer stellt die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beitrag ab der dar, gibt einen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand und stellt die Kernelemente der verschiedenen Modelle einander gegenüber.
Anne Cadet und François Hellio beschäftigen sich ab der ebenfalls mit dem Thema Immobilien. Allerdings mit einem Bereich, bei dem man im ersten Moment eher träumerisch wird – und erst im zweiten Moment an steuerliche und rechtliche Aspekte denkt: die Ferienimmobilie. Genauer gesagt: die Ferienimmobilie in Frankreich. Dieser Beitrag ist Auftakt zu unserer Reihe „Ferienimmobilien“, die uns durch den Sommer begleiten wird. Es folgen in den kommenden Ausgaben Beiträge zu Ferienimmobilien in den Ländern Österreich, Spanien und Schweiz.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 6/2018 Seite 181
FAAAG-84746