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Körperschaftsteuer | Zur Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nach dem nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass der Vertrag, der zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hat, nachträglich wieder aufgehoben wird.
Die Parteien hatten die Übertragung eines GmbH-Anteils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB rückgängig gemacht. Nach Ansicht des Finanzgerichts wirkt der Wegfall der Geschäftsgrundlage steuerlich jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück.