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Investmentsteuer | Zur Gewinnfeststellung bei einem Spezial-Sondervermögen mit nur einem Anteilsscheininhaber
Eine Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a. F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Nach dem wirkt die gesonderte Feststellung auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.