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Strafbarkeitsschwellen für Steuerberater bei berufstypischem Handeln
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAG-84029 Ein Steuerberater kann sich bei berufstypischem Verhalten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten strafbar machen ( 15 Ns 202 Js 49069/15 NWB CAAAG-70095, rkr.). Selbstverständlich darf diese Rechtsprechung nicht als Freibrief missverstanden werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Begrenzung der Strafbarkeit wegen Beihilfe
[i]Beihilfe unter engeren VoraussetzungenBeihilfe zur Steuerhinterziehung kann bei berufstypischen und damit äußerlich neutralen Handlungen gegeben sein, wenn der hilfeleistende Berater es für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, und das Risiko strafbaren Verhaltens des Mandanten erkennt und dieses Risiko derart hoch ist, dass er durch seine Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Mandanten bewirkt. Vorsatz kann in Form des Eventualvorsatzes bereits dann vorliegen, wenn der Berater billigend in Kauf genommen hat, dass Steuern hinterzogen werden, ohne dass er dies will oder sicher weiß. Bei Kenntnis der Hinterziehung des Mandanten handelt der Berater selbstverständlich erst recht vorsätzlich.