Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafbarkeitsschwellen für Steuerberater bei berufstypischem Handeln
Praxisbeispiele zum Strafbarkeitsprivileg
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass sich ein Steuerberater bei berufstypischem Verhalten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten strafbar machen kann [i]Zum Urteil des LG Leipzig vgl. Beyer, NWB 9/2018 S. 585( 15 Ns 202 Js 49069/15 NWB CAAAG-70095, rkr.). Dies ist selbstverständlich kein Freibrief. Allerdings berücksichtigt diese Rechtsprechung zutreffend, dass ein Steuerberater seinen Beruf nicht entsprechend seiner gesetzlichen Funktion als vom Finanzamt unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege ausüben könnte, wenn er jederzeit einem unkalkulierbaren Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt wäre. Steuerberater sollen durch diesen Beitrag anhand von Praxisfällen für bestehende Strafbarkeitsrisiken sensibilisiert werden.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Problemfeld Neumandat
1. Die Übernahme von Schätzungen bei der UStVA
[i]Abgabe von UStVA ist berufstypisches HandelnDie Abgabe von UStVA gehört zu den äußerlich neutralen und berufstypischen Handlungen eines Steuerberaters.
Steuerberater S gibt USt-Voranmeldungen (UStVA) für seine Mandantin M ab. Mit dieser hat er – wie auch mit anderen [i]Zu den Meldepflichten Bader, NWB 19/2...