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Schadenersatz und Entschädigung: umsatz- und einkommensteuerliche Konsequenzen
1. Einführung
Die Abgrenzung von Schadenersatz und Entschädigung hat erhebliche umsatz- und einkommensteuerliche Folgen. Unter Schaden wird im zivilrechtlichen Sinne die Einbuße verstanden, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, z. B. Gesundheit, Ehre, Eigentum oder Vermögen erleidet. In der Regel geht es um einen Vermögensschaden, aber auch immaterielle Schäden können ausgleichspflichtig sein (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB – Kommentar, 77. Aufl. 2018, Vorb v § 249 Rn. 9 f.). Der Anspruch auf Schadenersatz ist regelmäßig auf Totalreparation gerichtet (so Grüneberg, Vorb v § 249 BGB Rn. 3). Neben den Schadenersatzansprüchen gibt es auch Ausgleichsansprüche, z. B. nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB („angemessener Ausgleich“) oder nach § 18 AtomG („angemessene Entschädigung“).
2. Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wird regelmäßig ein Leistungsaustausch besteuert. Daran fehlt es beim sog. „echten“ Schadenersatz. Ein Schadenersatz ist nicht anzunehmen, wenn die Ersatzleistung tatsächlich die – wenn auch nur teilweise – Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (vgl. NWB NAAAA-90005, BStBl 1963 III S. 106; BStBl 2003 II S. 210BStBl 2003 II S. 620