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Steuerbarer Leistungsaustausch bei Werkvertragskündigung einer Architektenleistung
Das über einen steuerbaren Leistungsaustausch bei Werkvertragskündigung einer Architektenleistung entschieden. Hieraus folgt ein anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. V R 13/19). Das Streitverfahren könnte insbesondere für den Teil der Beraterschaft von Relevanz sein, welcher Mandatsbeziehungen zur öffentlichen Hand pflegt.
I. Leitsatz (amtlich)
Wird der Werkvertrag nach teilweiser Erbringung der Werkleistung gekündigt, unterliegt auch der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB a. F. der Umsatzsteuer.
Vor dem BFH ist unter dem Az. V R 13/19 die Revision zur Rechtsfrage offen, ob es sich bei einer als Ausfallhonorar bezeichneten Vergütung (§ 649 S. 2 BGB a. F.) um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung oder um einen nicht steuerbaren Schadenersatz handelt.
II. Sachverhalt
1. Tätigkeit des Klägers und Verfahrensgeschichte
Der Kläger war selbständiger Landschaftsarchitekt. Der Kläger schloss hierbei im Streitzeitraum einen Architektenvertrag über die Gestaltung von Freianlagen einer Schuleinrichtung. Die Vertragsabsprachen umfassten insoweit insbesondere die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung, die Ausf...