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Verlustabzugsbeschränkungen des § 8c KStG
Verlustabzugsbeschränkungen beeinflussen Unternehmenstransaktionen und Restrukturierungen maßgeblich. Grund dafür ist, dass Verlustvorträge oder laufende Verluste im Zuge von Anteilsübertragungen von mehr als 25 % quotal im Verhältnis der übertragenen Anteile (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) und bei Übertragungen von mehr als 50 % vollständig untergehen (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). Mit der Veröffentlichung des hat die Finanzverwaltung sowohl die Ausnahmeregelungen konkretisiert, als auch weitere offene Punkte aufgegriffen. Zudem hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG trotz des weiterhin Anwendung findet. Im Folgenden wird die aktuelle Fassung des § 8c KStG vor dem Hintergrund der Auffassung der Finanzverwaltung im anhand ausgewählter Fälle veranschaulicht.
I. Voraussetzungen des schädlichen Beteiligungserwerbs
Sowohl Verlustvor- und Verlustrückträge als auch laufende Verluste unterliegen der Verlustabzugsbeschränkung, sofern ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Dies ist der Fall, wenn innerhalb von fünf Zeitjahren mehr als 25 %, respektive 50 %, der Anteile an einer Körperschaft mit steuerlichen Verlusten an e...