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Nachträglicher Antrag für fortführungsgebundenen Verlustvortrag
Keine Ausschlussfrist in § 8d Abs. 1 KStG
Es gibt wohl nur wenige Themen im Steuerrecht, die ähnlich umstritten sind wie die Nutzung von Verlusten und die Beschränkungen, denen sie oft unterliegt. Die Begründungen für diese Beschränkungen reduzieren sich häufig auf das Stichwort der Missbrauchsbekämpfung. Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, wird von Vertretern des Fiskus regelmäßig anders eingeschätzt als von der Beraterzunft. So haben entsprechende Vorschriften wie § 8 Abs. 4 KStG a. F. und § 8c KStG den Finanzgerichten wie auch der Literatur ein weites Betätigungsfeld eröffnet. Mittlerweile ist auch noch die Regelung des § 8d KStG hinzugetreten, die offiziell den Wirkungsbereich von § 8c KStG einschränken soll. Mit diversen weiteren Restriktionen und vielen unbestimmten Rechtsbegriffen versehen, verspricht der § 8d KStG die deutsche Finanzgerichtsbarkeit auf Jahrzehnte zu beschäftigen. Ob es sich bei der Frist, in der der nach § 8d Abs. 1 KStG vorgeschriebene Antrag zu stellen ist, um eine Ausschlussfrist handelt, ist nun als eine der ersten Fragen dem Thüringer FG zur Entscheidung (Gerichtsbescheid v. - 1 K 348/18, NWB PAAAH-11817) vorgelegt worden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .