VO (EU) Nr. 910/2014 Artikel 36

Kapitel III: Vertrauensdienste

Abschnitt 5: Elektronische Siegel

Artikel 36 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel

Ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel erfüllt alle folgenden Anforderungen:

  1. Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

  2. Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

  3. Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

  4. Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Fundstelle(n):
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EAAAG-83689