VO (EU) Nr. 910/2014 Artikel 26

Kapitel III: Vertrauensdienste

Abschnitt 4: Elektronische Signaturen

Artikel 26 Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:

  1. Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

  2. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

  3. Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

  4. Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-83689