VO (EU) Nr. 910/2014 Artikel 12

Kapitel II: Elektronische Identifizierung

Artikel 12 Zusammenarbeit und Interoperabilität

(1) Die gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten nationalen elektronischen Identifizierungssysteme müssen interoperabel sein.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Interoperabilitätsrahmen geschaffen.

(3) Der Interoperabilitätsrahmen muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. Er ist auf Technologieneutralität angelegt und unterscheidet nicht zwischen spezifischen nationalen technischen Lösungen für die elektronische Identifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat,

  2. er entspricht nach Möglichkeit den europäischen und internationalen Normen,

  3. er fördert die Umsetzung des Grundsatzes des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy by design) und

  4. er gewährleistet, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

(4) Der Interoperabilitätsrahmen besteht aus Folgendem:

  1. einer Bezugnahme auf die mit den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8 technischen Mindestanforderungen;

  2. Angaben zur Entsprechung zwischen den nationalen Sicherheitsniveaus der notifizierten Identifizierungssysteme und den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8;

  3. einer Bezugnahme auf die technischen Mindestanforderungen für die Interoperabilität;

  4. einer Bezugnahme auf einen über elektronische Identifizierungssysteme bereitgestellten Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren;

  5. Verfahrensregelungen;

  6. Regelungen zur Streitbeilegung und

  7. gemeinsamen Sicherheitsnormen für den Betrieb.

(5) Die Mitgliedstaaten arbeiten in Bezug auf Folgendes zusammen:

  1. Interoperabilität der nach Artikel 9 Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme und der elektronischen Identifizierungssysteme, die die Mitgliedstaaten notifizieren möchten, und

  2. Sicherheit der elektronischen Identifizierungssysteme.

(6) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten umfasst Folgendes:

  1. Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf elektronische Identifizierungssysteme und insbesondere in Bezug auf technische Anforderungen an Interoperabilität und Sicherheitsniveaus;

  2. Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme nach Artikel 8;

  3. gegenseitige Begutachtung der unter diese Verordnung fallenden elektronischen Identifizierungssysteme;

  4. Prüfung der einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung.

(7) Bis zum legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Verfahrensmodalitäten fest, um die in den Absätzen 5 und 6 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Förderung eines hohen Maßes an Vertrauen und Sicherheit, das der Höhe des Risikos angemessen ist, zu erleichtern.

(8) Bis zum erlässt die Kommission unter Zugrundelegung der in Absatz 3 aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zum Interoperabilitätsrahmen gemäß Absatz 4, um einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 vorzugeben.

(9) Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-83689