VO (EU) Nr. 910/2014 Artikel 16

Kapitel III: Vertrauensdienste

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-83689