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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2194/17

Gesetze: EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 2, SGB X § 107 Abs. 1

Rückforderung von Kindergeld bei Doppelzahlungen: Zahlungen des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse

Leitsatz

1. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (z.B. eine Verbandsgemeinde) Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

2. Eine Kenntnis der Familienkasse im vorgenannten Sinne liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei hinreichender Konkretisierung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich Zeitraum und der Höhe vor.

3. Liegt keine solche Kenntnis vor und zahlt die Familienkasse rückwirkend Kindergeld aus, kann dieser Betrag nicht mehr vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
LAAAG-83571

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.04.2018 - 6 K 2194/17

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