Rückforderung von Kindergeld bei Doppelzahlungen:
Zahlungen des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse
Leitsatz
1. Hat ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger (z.B. eine Verbandsgemeinde) Sozialleistungen erbracht,
ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist
der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte
vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der vorrangig verpflichtete
Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von
der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat §
104 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
2. Eine Kenntnis der Familienkasse
im vorgenannten Sinne liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
nur bei hinreichender Konkretisierung des Erstattungsanspruchs hinsichtlich
Zeitraum und der Höhe vor.
3. Liegt keine solche Kenntnis
vor und zahlt die Familienkasse rückwirkend Kindergeld aus, kann
dieser Betrag nicht mehr vom Kindergeldberechtigten zurückgefordert
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAG-83571
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 09.04.2018 - 6 K 2194/17
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