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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 787/18

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 1, EStG § 31 S. 3, EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 102 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, SGB X § 107 Abs. 1

Kindergeldanspruch bei Bezug von Sozialleistungen

Erfüllungsfiktion

Doppelleistung

Informationspflicht des Sozialleistungsträgers

Leitsatz

1. Besteht ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X, tritt die Erfüllungsfiktion sogar bei einer sogenannten Doppelleistung ein, insbesondere auch dann, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger – hier die Familienkasse – bereits geleistet hat, bevor der Träger der Sozialleistungen seinerseits Leistungen an den Berechtigten erbracht hat. Das bloße Erheben eines Erstattungsanspruches, der tatsächlich nicht besteht, löst die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X dagegen nicht aus.

2. § 102 Abs. 1 SGB X gilt nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers haben.

3. Der Sozialleistungsträger muss die Familienkasse über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren, wenn er vermeiden will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits doppelt begünstigt wird.

4. Bloße Vermutungen zu den wesentlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X – selbst wenn diese lebensnah erscheinen und sich im Nachhinein deren Richtigkeit herausstellt – genügen nicht, um der Familienkasse die positive Kenntnis von dem Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers mit der notwendigen Sicherheit zu verschaffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAI-61082

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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.03.2022 - 5 K 787/18

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