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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 834/18

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 S. 1, EStG § 31 S. 3, EStG § 74 Abs. 2, SGB X § 33 Abs. 1, SGB X § 102 Abs. 1, SGB X § 103 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, SGB X § 107 Abs. 1

Kindergeldanspruch bei Bezug von Sozialleistungen

Vorläufigkeit

Kongruenz der Leistungen

Informationspflicht des Sozialleistungsträgers

Leitsatz

1. § 102 Abs. 1 SGB X gilt nur für solche vorläufigen Leistungen, die ihre Grundlage in einer Ungewissheit über die Leistungszuständigkeit des angegangenen Leistungsträgers haben. Die hinreichende Bestimmtheit des Vorläufigkeitsvermerks in dem entsprechenden Bewilligungsbescheid erfordert Angaben dazu, für welches Kind ein Kindergeldanspruch zu prüfen sein könnte.

2. Aus dem Umstand, dass sich der Anspruch nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 1 SGB X bzw. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen den für die entsprechende Leistung zuständigen Leistungsträger richtet und es sich nach dem Gesetzeswortlaut um einen Erstattungsanspruch handelt, erschließt sich, dass die von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger erbrachte Leistung und die von dem „zuständigen Leistungsträger” geschuldete Leistung in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht kongruent sein müssen.

3. Der Sozialleistungsträger muss die Familienkasse über die Gewährung ungekürzter Sozialleistungen informieren, wenn er vermeiden will, dass ein Leistungsempfänger und Kindergeldberechtigter durch Kindergeld einerseits und ungekürzte Sozialleistungen andererseits doppelt begünstigt wird.

Fundstelle(n):
WAAAI-61087

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 01.03.2022 - 5 K 834/18

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