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Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in der Rechtsprechung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAG-81925 Nicht immer sind sich alle Parteien einig darüber, welche Vorteile, die ein Arbeitnehmer erhält, Arbeitslohn darstellen. Unverändert besonders strittig sind jedoch Kapitalbeteiligungen des Arbeitnehmers am Arbeitgeber.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]Definition des Arbeitslohns in § 2 LStDVArbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt daher regelmäßig der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht (u. a. , BStBl 2014 II S. 904). Somit sind alle maßgeblichen Sachverhaltsumstände einzubeziehen.
Allein aus dem Umstand, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nur Mitarbeitern des Unternehmens a...BStBl 2014 II S. 275BStBl 2015 II S. 593BStBl 2010 II S. 69