WP Praxis Nr. 5 vom Seite 137

„Die Lage ist ernst, aber nicht hoffnungslos“

Yvonne Müller | Verantw. Produktmanagerin | wp-redaktion@nwb.de

Aufgrund der neuen und geänderten Regelungen zum Bestätigungsvermerk sowie zur Prüfung des Lageberichts stellen sich für Sie in der Prüfungspraxis diverse Fragen: Wie müssen die neuen Regelungen umgesetzt werden, bspw. im Hinblick auf die Formulierung des Bestätigungsvermerks? In welcher Weise müssen Sie Ihre bisherige Vorgehensweise bei der Prüfung des Lageberichts und dessen Dokumentation anpassen?

Dass die Lage für Sie als Abschlussprüfer trotz der gestiegenen Komplexität zwar ernst aber nicht „hoffnungslos“ ist, veranschaulicht die aktuelle Ausgabe der WP Praxis. Unsere Autoren liefern praxisorientiert und kompakt aufbereitet die entsprechenden Antworten auf Ihre Fragen.

Die neuen grundlegenden Regelungen des IDW PS 400 n. F. für den Bestätigungsvermerk mit nicht modifizierten Prüfungsurteilen gelten für Abschlussprüfungen bei allen Unternehmen, berücksichtigen insbesondere die Anforderungen von ISA 700 und sollen den Informationswert des Bestätigungsvermerks für seine Adressaten erhöhen. Der Bestätigungsvermerk wird auch bei der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Non-PIE aufgrund einer neuen Struktur sowie einiger genereller, neuer Inhalte deutlich umfangreicher. Gegenüber der Entwurfsfassung des Standards wurde insbesondere die darin vorgesehene „Zweiteilung“ der Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und Lagebericht aufgegeben. WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps stellt die damit verbundenen Auswirkungen und alle wesentlichen sonstigen Neuerungen im Überblick dar.

Die Neufassung des IDW PS 350 enthält konkrete Anforderungen an die Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes bei der Prüfung des Lageberichts und setzt dabei auch Maßstäbe für den Aufstellungsprozess. Dabei werden konkrete Mindestanforderungen formuliert, vor allem für den Prozess zur Erfassung und Bewertung der wesentlichen Chancen und Risiken sowie zur Identifizierung und Ermittlung von prognostischen Angaben. IDW PS 350 n. F. zur Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung gilt verpflichtend für Berichtszeiträume, die am oder nach dem beginnen. WP Yvonne C. Meyer stellt die praktischen Implikationen des IDW PS 350 n. F. für die Aufstellung sowie die Prüfung des Lageberichts dar.

Beste Grüße

Yvonne Mueller

Fundstelle(n):
WP Praxis 5/2018 Seite 137
NWB XAAAG-81156