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Finanzgerichtsordnung | Zum Anspruch auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grds. darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert. (2) Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist.
Welche Bedeutung der Beschluss des BFH für die Praxis der Prozessführung im finanzgerichtlichen Verfahren hat, wird erst deutlich, wenn man das Ziel des Begehrens der Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigter kennt. Ihnen ging es nämlich darum, etwas zur Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten durch das Finanzamt, insbesondere die tatsächliche Bearbeitung de...