VO (EG) Nr. 2580/2001 Artikel 6

Artikel 6

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezifische Genehmigungen erteilen für

  • die Freigabe eingefrorener Gelder, sonstiger Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen,

  • die Bereitstellung von Geldern, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung oder

  • die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine solche Person, Körperschaft oder Gruppierung,

nachdem gemäß Absatz 2 Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben.

(2) Eine zuständige Behörde, bei der ein Genehmigungsantrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, informiert die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission über die Gründe, aus denen sie entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine spezifische Genehmigung zu erteilen gedenkt, sowie über die Bedingungen, die ihres Erachtens erfüllt sein müssen, um die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhindern.

Die zuständige Behörde, die eine spezifische Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, trägt Bemerkungen, die andere Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Wochen vortragen, gebührend Rechnung.

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NAAAG-80880