VO (EG) Nr. 2580/2001 Artikel 11

Artikel 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Kommission legt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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NAAAG-80880