§ 15a EStG bei Überschusseinkünften – eine pragmatische Gebrauchsanweisung
In der Praxis der Steuerkanzleien sind vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gar nicht so selten. Für sie gilt die Besonderheit, dass sie zwar handelsrechtlich bilanzieren, jedoch die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen sind. Der Grund liegt darin, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Spezialvorschrift dem § 140 AO vorgeht. Das bedeutet, für die Steuererklärung ist eine Einnahmen-Überschussrechnung aus einem handelsrechtlichen Jahresabschluss abzuleiten.
Für den Verlustfall verlangt der BFH zudem, fiktive „Kapitalkonten“ im Sinne des § 15a EStG zu führen, die sich aus der ursprünglichen Einlage, positiven und negativen Einkünften und späteren Entnahmen und Einlagen zusammensetzen. Diese Kapitalkonten sind ausschließlich nach steuerlichen Grundsätzen zu führen, nicht nach handelsrechtlichen. So weit, so gut. Aber wie soll diese Berechnung konkret aussehen?
Anlässlich [i]OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 8.11.2017 - S 2241a A - 10 - St 213 NWB GAAAG-64276 einer zur Anwendung des § 15a EStG bei anderen als gewerblichen Einkünften hat sich des Themas angenommen und einen Vorschlag zur praxistauglichen technischen Abwicklung formuliert. Anhand eines übersichtlichen und instruktiven Beispiels zeigt er, wie aus dem ohnehin zu erstellenden handelsrechtlichen Jahresabschluss mittels systematischer Zu- und Abrechnungen eine steuerliche Überschussrechnung wird – und das ohne eine manuelle oder gar doppelte Erfassung der Geschäftsvorfälle. Seine Methode ist vor allem für die Standardfälle geeignet, lässt sich aber auch problemlos erweitern.
Mit diesem leicht verständlich formulierten Beitrag lässt sich in der Erstellungspraxis ein auf den ersten Blick kompliziert erscheinender Sachverhalt effizient und rechtssicher bearbeiten. Denn Verständlichkeit, Rechtssicherheit und auch ein gewisser Pragmatismus der vorgestellten Lösungen zum Nutzen der Leser sind die zentralen Anliegen der BBK-Herausgeber und der Redaktion.
Außerdem in diesem Heft: Das IDW hat zwei Stellungnahmen zur Rechnungslegung aktualisiert, die sich mit der Aktivierung von Herstellungskosten und der Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender befassen. und widmen sich diesen Themen und . Wo bei der Teilwertabschreibung und der AfaA zwar Gemeinsamkeiten, aber eben auch Unterschiede bestehen, erklärt in seinem Beitrag . Im Buchführungs-Seminar von geht es diesmal um die Buchung von Boni.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 349
FAAAG-80848