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BBK Nr. 8 vom Seite 359

Verbuchung von Bonuszahlungen

Udo Cremer

Boni [i]Endert/Sepetauz, Bilanzielle Abbildung von Kundenbindungsprogrammen, BBK 24/2012 S. 1115 NWB OAAAE-25226 werden meist halbjährlich oder jährlich im Nachhinein gewährt, wenn während des Jahres bestimmte Mindestabnahmemengen überschritten wurden. Buchhalterisch handelt es sich bei Boni um rückwirkende Korrekturen der zugrunde liegenden Warentransaktionen. Gewährte Boni führen zu einer Erlösschmälerung und werden getrennt von den Umsatzerlösen auf separaten Konten erfasst. Auch erhaltene Boni dürfen nicht mit der zugrunde liegenden Warenverbindlichkeit verrechnet werden, sondern werden ebenfalls auf separaten Konten erfasst.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gewährte Boni

Werden [i]Cremer, Boni, gewährte, Lexikon NWB IAAAG-58877 Boni erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres gewährt und ist zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Bonuserteilung der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt, ist der Bonusaufwand im wirtschaftlich zugehörigen Jahr erfolgsmindernd sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entweder durch eine Rückstellung (bei Ungewissheit) oder – im Falle der Gewissheit – durch eine Gegenbuchung bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu erfassen. Sollte zum Bilanzstichtag kein ausreichender Forderungsbestand mehr vorhanden sein, erfolgt di...

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