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Anwendung von § 15a EStG bei Überschusseinkünften
Vorschlag zur praxistauglichen technischen Abwicklung
[i]Eggert, Verrechenbare Verluste bei § 15a EStG, BBK 9/2017 S. 433 NWB GAAAG-43663 Solange sich der BFH mit der praktischen Anwendung von § 15a EStG auf Gesellschaften befasst, die keine Gewinn-, sondern Überschusseinkünfte beziehen, lassen sich aus seiner Rechtsprechung keine Handlungsanleitungen zur technischen Abwicklung im beruflichen Alltag ableiten. Dies ist nachvollziehbar, weil es nicht die Aufgabe eines obersten Bundesgerichts ist. Mit diesem Beitrag soll versucht werden, eine schnell und systematisch umzusetzende Anleitung zur Berechnung der steuerlichen Einkünfte und des „Kapitalkontos“ zu geben.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzliche Regelungen
[i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, infoCenter NWB WAAAC-82953 § 15a EStG ist unzweifelhaft auf gewerbliche Einkünfte anzuwenden, dafür steht allein schon die Stellung des Paragraphen im Gesetz. § 15a EStG gilt daneben auch für die weiteren Gewinneinkünfte, also die aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit. Die Vorschrift ist aber auch auf Kapitaleinkünfte anwendbar (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Fall von Überschusseinkünften ist bekanntermaßen nicht der Gewinn steuerpflichtig, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dieser ist nach Zahlungsvorgängen, also...