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Gassi-Service und § 35a EStG: Neueste Entwicklungen
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Nach der BFH-Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen ( NWB OAAAE-66339, BStBl 2014 II S. 880 = Kurzinfo StuB 2014 S. 468 NWB GAAAE-67545, m. w. N.) Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Mandanten selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, so dass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist (kein Ansatz der Kosten für den Hufschmied: NWB MAAAG-42235).
Allerdings werden als nicht begünstigt die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. in einer Tierpension (z. B. sog. Hundekindergarten), angesehen. Dem folgend sind nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung auch d...