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Erwerbstreuhand; Formbedürftigkeit; Heilung durch Zuschlagsbeschluss
(1) Die Verpflichtungserklärung des Treuhänders, in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Gebot abzugeben, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Der Formmangel wird geheilt, wenn der Treuhänder in der Zwangsversteigerung den Zuschlag erhält (Bezug: § 159 Abs. 1 Satz 1 AO; § 311b Abs. 1 BGB; § 90 ZVG).
Im Urteilsfall hat der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH persönlich im Jahr 2009 mehrere Immobilien durch Zuschlagsbeschluss in einer Zwangsversteigerung erworben. Die Immobilien und die zum Kauf aufgenommenen Darlehen wurden anschließend bei der GmbH bilanziert. Die GmbH vereinnahmte auch die Mieten, trug die laufenden Aufwendungen sowie die Schuldzinsen und machte (teilweise) die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die Gebäude geltend gemacht. 2012 verkaufte der Alleingesel...