Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns vom elektronisch beigestellten Arbeitslohn
(1) Gleicht das FA bei einer Papiererklärung den elektronisch übermittelten und der Steuererklärung beigestellten Arbeitslohn generell nicht mit dem vom Stpfl. in der Einkommensteuererklärung erklärten Arbeitslohn ab und werden die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid infolgedessen unzutreffend erfasst, liegt darin keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO. (2) Stimmen der vom Stpfl. erklärte und der der Einkommensteuererklärung beigestellte Arbeitslohn nicht überein, hat der Sachbearbeiter regelmäßig – ggf. in weiteren Datenbanken – zu ermitteln, welches der zutreffende Arbeitslohn ist (Bezug: § 129 AO).
Die Klägerin hatte in der Einkommensteuererklärung 2011 den Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen vollständig und richtig erklärt....