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Einigungsgebühr bei außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit
Dem Gesetzgeber ist die Einigungsgebühr die wichtigste Gebühr des Vergütungsverzeichnisses. Im vorliegenden Beitrag wird u. a. erörtert, in welchen Fällen eine Einigungsgebühr entsteht und in welcher Höhe eine Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit und bei gerichtlicher Tätigkeit in I. Instanz, der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz abgerechnet werden kann.
Begriff
Indem der Gesetzgeber die Einigungsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ganz an den Anfang des Vergütungsverzeichnisses gesetzt hat, nämlich in Nr. 1000 VV RVG, zeigt er, dass die Einigungsgebühr aus seiner Sicht die wichtigste Gebühr ist. Dem Gesetzgeber ist wichtig, dass die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich anstreben und möglichst abschließen.
Diese entsprechende Tätigkeit des Rechtsanwalts wird dadurch belohnt, dass der Anwalt für seine Mitwirkung bei außergerichtlicher Tätigkeit eine 1,5 Einigungsgebühr erhält.
Für seine Mitwirkung am Abschluss eines Vergleiches im gerichtlichen Verfahren erhält der Rechtsanwalt eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG in der I. Instanz. In der Berufungs- und Revisionsinstanz kann der Rechtsanwalt nach Nr. 1004 VV RVG eine 1,3 Einigungsgebühr abrechnen.
Der Umfang ...