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Wettbewerbsverbot gegen Entschädigung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-79261 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in Verträgen mit Führungskräften, die engen Kontakt zu sensiblen Daten des Unternehmens haben, typischer Bestandteil von Arbeitsverträgen. Im laufenden Arbeitsverhältnis bedarf es insoweit keiner besonderen Regelung (vgl. § 60 HGB). Ist das Arbeitsverhältnis beendet, verhält es sich anders. Der Arbeitnehmer ist dann grds. frei darin, Daten für eigene Zwecke zu nutzen. Auch § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) betrifft allein die Geltungsdauer des Dienstverhältnisses.
Ausführlicher Beitrag s. .
Vorgaben für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
[i]Umfang und Inhalt müssen präzise beschrieben seinDeshalb ist der Arbeitgeber gehalten, ein nachträgliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren (vgl. § 110 Satz 2 GewO i. V. mit §§ 74 ff. HGB), wenn er sich über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus schützen will. Die verbindliche Vereinbarung eines derartigen Verbots hat die Rechtsprechung konkretisiert. Wesentlich ist, dass Umfang und Inhalt des Verbots präzise beschrieben werden. In zeitlicher Hinsicht ist eine Obergrenze von zwei Jahren zu beachten (vgl. § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB). Es muss ferner ein hinreichender Zusammenhang mit dem Geschäftsgebiet des Arbeitgebers best...