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NWB Nr. 14 vom Seite 953

Wettbewerbsverbot gegen Entschädigung

Merkmale, Form und Gestaltungen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag

Dr. Henning-Alexander Seel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den vergangenen Jahren nachvertraglichen Wettbewerbsverboten Konturen verliehen. [i]Singer, NWB 44/2013 S. 3491Diesen herausgearbeiteten Vorgaben der Rechtsprechung ist bei der Ausgestaltung eines Wettbewerbsverbots in der Praxis Rechnung zu tragen. Nachfolgend werden die Anforderungen an Wettbewerbsverbote (§ 110 Satz 2 GewO i. V. mit §§ 74 ff. HGB) unter Auswertung der maßgeblichen Rechtsprechung dargestellt. Es folgt die Erläuterung der Rechtsfolgen sowie die Untersuchung der Möglichkeiten, Wettbewerbsverbote vorzeitig, also vor Ablauf ihres vertraglich vereinbarten Geltungszeitraums zu beenden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Voraussetzungen verbindlicher Wettbewerbsverbote – Übersicht

[i]Verbindlich nur mit EntschädigungArbeitgeber und Arbeitnehmer können ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren (§ 110 Satz 2 GewO i. V. mit §§ 74 ff. HGB). Dabei ist das Verbot nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für dessen Dauer eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB).

[i]Form, Interesse des Arbeitgebers, ZeitraumEs bedarf der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB), muss dem Schutz eines ber...

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