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IWB Nr. 24 vom Seite 918

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Dipl. Finanzwirt Jörg Holthaus ist Dozent an der Fachhochschule für Finanzen des Landes NRW in Nordkirchen – sein Beitrag ist nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung wieder

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Dienstleistungen als Betriebsstätte im Sinne des DBA

[i]Dienstleistungen sind grundsätzlich in Deutschland keine BetriebsstättenIm Kommentar zum OECD-Musterabkommen 2014 wird auch eine reine Dienstleistung als Betriebsstätte eingestuft („Malerbeispiel“ in Tz. 4.5 zu Art. 5). Dieser Auffassung folgt Deutschland – insbesondere in seiner eigenen Verhandlungsgrundlage für DBA – nicht. Nach den meisten deutschen DBA führen reine Dienstleistungen von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern zu keinen Quellensteuerrechten im anderen Staat, wenn dort kein Bezug zu einer festen Geschäftseinrichtung (Betriebsstätte) gegeben ist. Allerdings enthalten die DBA China 2014, Philippinen 2013, Taiwan und Türkei 2011 Dienstleistungen, die von Angestellten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erbracht werden, in der Betriebsstättendefinition des jeweiligen Artikels 5.

[i]Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht unter den LizenzgebührenartikelDaneben erwähnen neuere DBA wie das DBA Costa Rica 2014 in Ziffer 1c des Schlussprotokolls oder das DBA Armenien in Ziffer 3c des Schlu...

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