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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 1 V 1175/17

Gesetze: SchwarzArbG § 2 S. 1 Nr. 5, SchwarzArbG § 22, MiLoG § 15 S. 1, MiLoG § 20, MiLoG § 1 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 102, AO § 5, GG Art. 3 Abs. 1

Ernstliche Zweifel an der Berechtigung zur Durchführung von Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz bei einem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ohne Niederlassung in Deutschland

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung eines Mindestlohns (§ 20 MiLoG) auf ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen der Transport- und Logistikbranche ohne Niederlassung in der Bundesrepublik, und die Arbeitnehmer des Unternehmens überhaupt Anwendung findet, und wer unter den Begriff der im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 20 MiLoG fällt (Anschluss an ).

2. Die Anordnung einer Prüfung nach dem Mindestlohngesetz steht sowohl hinsichtlich des „Ob” als auch des „Wie” im Ermessen der Behörde, das seine Grenze dann findet, wenn die konkrete Anordnung im Einzelfall nicht mit höherrangigem (Europa- oder Verfassungs-)Recht im Einklang steht oder sich sonst als unverhältnismäßig oder gar willkürlich erweist. Die Behörde muss das ihr eröffnete Ermessen nach § 15 MiLoG i. V. m. § 22 SchwarzArbG, § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten. Bei der Ermessensausübung sind auch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie die durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angeordnete Aussetzung der Kontrolle und Ahndung von Verstößen nach dem Mindestlohngesetz für reine Transitverkehre zu beachten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 927 Nr. 18
PStR 2018 S. 193 Nr. 8
QAAAG-78553

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 07.02.2018 - 1 V 1175/17

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