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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1142/16

Gesetze: StromStV § 12a, StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 1 Abs. 1 S. 1, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, KN Pos. 2716

Stromsteuer

Befreiung von zur Stromerzeugung entnommenem Strom

Einbeziehung von Verbrauch in Neben- und Hilfseinrichtungen wie Transformations- und Umspannanlagen

keine Einbeziehung von in Überwachungs- und Sicherheitstechnik verbrauchtem Strom

Leitsatz

1. In die Begünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StomStG (sog. Herstellerprivileg) sind Neben- und Hilfseinrichtungen mit einzubeziehen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nicht betrieben werden kann. Nicht der Stromerzeugung dienen Anlagen, die bei isolierter Betrachtung des Anlagenbetriebs nicht erforderlich sind, um die Stromerzeugung aufrechtzuerhalten.

2. Ist die Produktion darauf ausgerichtet, als Endprodukt Wechselstrom zur Einspeisung in das öffentliche Netz zu erzeugen, so erfasst die Steuerbefreiung sämtliche Strommengen, die in Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung des Wechselstroms eingesetzt werden.

3. Auch der Strom, der in Transformations- bzw. Umspannlagen für die Transformation des erzeugten Niederspannungs-Wechselstroms auf die für das öffentliche Energieversorgungsnetz erforderliche Mittel- bzw. Hochspannung verwendet wird, wird zur Stromerzeugung entnommen und ist daher gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit.

4. Strom, gleich welcher Art (Gleichstrom, Wechselstrom), welcher Spannung und welcher sonstigen physikalischen Merkmale, ist prinzipiell der in § 1 Abs. 1 S. 1 StromStG genannten Position 2716 KN zugehörig. Der Vorgang der Transformation von Niederspannungsstrom zunächst in Mittelspannungsstrom und nachfolgend in Hochspannungsstrom ist daher entsprechend auch nicht als Verbrauch i. S. d. Stromsteuerrechts zu werten.

5. Überwachungs- und Sicherheitstechnik kann auch im weiten Sinn nicht als Bestandteil der Stromerzeugung verstanden werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAG-78548

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.01.2018 - 1 K 1142/16

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