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Umsatzsteuer | Änderung der Steuerfestsetzung einer Bauträgerin
Das entschieden, dass die Steuerfestsetzung zugunsten einer Bauträgerin zu ändern ist, wenn diese die Umsatzsteuer nach § 13b UStG nicht schuldet.
Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, die überwiegend als Bauträgerin tätig ist. Sie führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung zugunsten der Klägerin nur in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die GmbH an das Finanzamt abgetreten ha...