StuB Nr. 5 vom Seite 1

Verletzung der Anschaffungskostenrestriktion bei der equity-Bewertung nach E-DRS 34

PD Dr. Andreas Haaker | Berlin

Seit dem BilMoG im Jahr 2009 ist im Rahmen der equity-Bewertung eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz mit dem Buchwert anzusetzen (§ 312 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die alternativ zulässige Kapitalanteils- wurde zugunsten der Buchwertmethode abgeschafft. Dabei sind nach § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB ein „Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie ein darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag [...] im Konzernanhang anzugeben.“ Der Unterschiedsbetrag ist entsprechend der vorhandenen stillen Reserven und Lasten dem Nettovermögen zuzuordnen und fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen, wobei die verbleibende Differenz als Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag zu behandeln ist (§ 312 Abs. 2 HGB). Die anteilige Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten sowie der Ansatz eines goodwill oder negativen Unterschiedsbetrags spielen sich lediglich in einer Nebenrechnung ab, welche jedoch für die Bestimmung des fortgeführten equity-Werts maßgeblich ist. Bei der bilanziellen Erstbewertung bildet der Buchwert der Beteiligung gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB eindeutig die Wertobergrenze (= Anschaffungskosten). Der Standardentwurf E-DRS 34 „Assoziierte Unternehmen“ sieht indes eine GoB-widrige Verletzung des Anschaffungskostenprinzips vor: „Die Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven und Lasten im Rahmen der Nebenrechnung ist nicht auf den sog. Unterschiedsbetrag 1 [= Beteiligungsbuchwert - Buchwert des anteiligen Eigenkapitals] begrenzt, selbst wenn dadurch ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht. Die Fortentwicklung der vollständigen (anteiligen) Aufstockung erfolgt im Rahmen der Folgebewertung“ (E-DRS 34 Tz. 34). Da somit zumindest eine sofortige Ertragsrealisierung nach dem Vorbild der IFRS ausgeschlossen wird (per negativer Unterschiedsbetrag an Ertrag), indem sich die Ertragswirkung auf die Folgeperioden verschiebt, bleiben scheinbar das Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip sowie die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs gewahrt. Doch der erste Anschein trügt: Das Vorgehen verletzt diese GoB nämlich in den Folgeperioden, da im Widerspruch zum Wortlaut des § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB („Der Unterschiedsbetrag ist den Wertansätzen [...] zuzuordnen“, nicht umgekehrt!) mittels einer Ertragsbuchung Reinvermögen generiert wird, für das niemals eine Ausgabe geleistet wurde (vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 9. Aufl. 2018, § 312 Rz. 21 NWB LAAAG-61519). Nach aktueller Auffassung des DRSC „besteht keine explizite gesetzliche Grundlage für eine Anschaffungskostenrestriktion“ (E-DRS 34.B12), die zudem verglichen mit der Vollkonsolidierung zu streng sei. Warum der Sinneswandel? Wäre das dann nicht schon seit Jahren der Fall gewesen?

Auch im Konzernabschluss gelten handelsrechtlich die GoB. Sie stellen eine gesetzliche Grundlage für die Anschaffungskostenrestriktion dar. Daran hat sich auch ein IFRS-orientierter Standardsetzer zu halten, zumal die GoB-Vermutung des § 342 Abs. 2 HGB keinen Freifahrtschein darstellt, sondern die Standardsetzung in besonderem Maße zu deren Einhaltung verpflichtet. Folglich muss – wie bereits der Begriff „Buchwertmethode“ impliziert – im Einklang mit den GoB und dem Wortlaut der Vorschrift des § 312 HGB die Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven dahingehend begrenzt werden, dass der Buchwert der Beteiligung nicht überschritten wird.

Andreas Haaker

Fundstelle(n):
StuB 5/2018 Seite 1
NWB PAAAG-77337