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Rentenversicherung | Nachentrichtung freiwilliger Beiträge
Eine besondere Härte wegen des Verlustes einer Anwartschaft (§ 197 Abs. 3 SGB VI) ist zu verneinen, wenn eine Anwartschaft nie bestand, weil zu keinem Zeitpunkt die Wartezeit für die begehrte Rente erfüllt war. Ein Versicherter war an der rechtzeitigen Beitragszahlung auch dann nicht ohne Verschulden gehindert, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem freiwillige Beiträge hätten rechtzeitig entrichtet werden können, nicht absehbar war, dass durch ihre Entrichtung die Wartezeit für die Jahre später eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt worden wäre.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, auch noch mehrere Jahre nach Ablauf der für die wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge vorgesehenen Frist [i]infoCenter „Rentenversicherung“ NWB WAAAA-57084 entsprechende Beiträge nachzuzahlen, un...