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Abgabenordnung | Änderung des Steuerbescheids bei Falscheintragung durch den Steuerpflichtigen
Trägt der Steuerpflichtige die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer ein, ist ihm nach dem eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt bei Übernahme dieser Eintragung zu Eigen gemacht hat. Die Bescheide können daher nach § 129 AO berichtigt werden.
Im Streitfall hatte der Kläger in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notarversorgungswerk geleistet. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Steuererklärungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem “. Richtig g...