BMF - IV C 1 - S 2299/16/10002 BStBl 2018 I S. 308

Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG, Ergänzung des (BStBl 2017 I S. 726)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2017 I S. 726) wie folgt geändert:

Randziffer 15 wird wie folgt gefasst:

„15 Als gegenläufige Ansprüche kommen insbesondere in Betracht:

  • Optionen,

  • Optionsscheine,

  • Futures,

  • Forwards,

  • Aktien-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung der Aktie gewähren,

  • Aktienindex-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung des Aktienindizes gewähren,

  • Leerverkaufspositionen (insbesondere auf Aktien, Genussscheine, Investmentanteile, und Zertifikate),

  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die die Wertentwicklung einer Aktie oder mehrerer Aktien umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren sowie

  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes, die einen Aktienindex ganz oder teilweise umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z. B. ShortDAX).”

Ranzdziffer 114 wird wie folgt gefasst:

„114 Eine Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,

  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,

  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,

  • Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und

  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.

  • Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Absatz 4 EStG die Angabe „Korrekturmeldung”.”

BMF v. - IV C 1 - S 2299/16/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 308
DB 2018 S. 481 Nr. 9
DStR 2018 S. 473 Nr. 9
DStZ 2018 S. 257 Nr. 8
EStB 2018 S. 140 Nr. 4
ErbStB 2018 S. 115 Nr. 4
StB 2018 S. 110 Nr. 4
QAAAG-77127