Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Honorarsicherung bei der Abschlusserstellung für Krisenmandanten
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]BGH, Urteil v. 26.1.2017 - IX ZR 285/14 NWB JAAAG-37973 Mit der Entscheidung IX ZR 285/14 hat der BGH die Pflichten und Haftungsrisiken von Steuerberatern bei der Abschlusserstellung für Krisenmandanten deutlich verschärft. So hat er darin strengere Anwendungsrichtlinien für die handelsrechtliche Going-concern-Prämisse (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) sowie insbesondere eine generelle insolvenzrechtliche Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten festgesetzt. Diese Rechtsprechung hat nicht nur für die Abschlusserstellung an sich erhebliche Bedeutung; sie erhöht auch die Gefahr einer Insolvenzanfechtung des Beraterhonorars bei einer späteren Insolvenz des Mandanten beträchtlich. So kann der spätere Insolvenzverwalter vor allem einen erteilten „Insolvenz-Warnhinweis“ als Grundlage dafür verwenden, dem Berater Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen, und darauf dann einen Insolvenzanfechtungsanspruch stützen.
[i]Sikora, Going- concern-Bilanzierung und insolvenzrechtliche Hinweispflichten bei Krisenmandanten, BBK 10/2017 S. 458 NWB LAAAG-44804 Bei der Abschlusserstellung für Krisenmandanten sollte der Steuerberater möglichst frühzeitig seinen Honoraranspruch gegen eine künftige Insolvenzanfechtung sichern. Das tauglich...