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Hinzurechnungsbesteuerung und anschließende Gewinnausschüttung
Praxishinweise zum BFH-Urteil vom 26.4.2017 - I R 84/15
[i] BFH, Urteil v. 26.4.2017 - I R 84/15 NWB MAAAG-56537 Zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen mit Hilfe ausländischer Kapitalgesellschaften sehen die §§ 7 ff. AStG die sog. Hinzurechnungsbesteuerung vor. Rechtsfolge ist die Erfassung der ausländischen Gewinne im Inland unter Abzug oder Anrechnung der etwaigen Auslandssteuern. Sofern diese Gewinne anschließend repatriiert werden, sieht § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG die vollständige Steuerfreistellung vor. Ob diese Norm auch für Kapitalgesellschaften – anstelle von § 8b KStG – gilt und inwieweit die sog. Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 5 KStG) durchschlägt, war bisher umstritten.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Hintergrund
[i]Ebber, Hinzurechnungsbesteuerung, infoCenter NWB IAAAB-13226 Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, die dem zu versteuernden Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen sind. § 3c Abs. 1 EStG wird entsprechend suspendiert. Damit gleichwohl Einnahmen und Ausgaben eine steuersymmetrische Behandlung erfahren (Steuerfreistellung und Betriebsausgabenabzugsverbot), bestimmt § 8b Abs. 5 KStG eine pauschale Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben, um den ermöglichten Betriebsausgabenabzug – in pauschalierter Weise – zu neutralisieren.
[i]Kahlenberg, IWB 5/2017 S. 197Der BFH hatte jüngst ...