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Hinzurechnungsbesteuerung und anschließende Gewinnausschüttung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAG-73386 Um Gewinnverlagerungen mit Hilfe ausländischer Kapitalgesellschaften entgegenzuwirken, enthalten die §§ 7 ff. AStG Vorschriften für die sog. Hinzurechnungsbesteuerung. Rechtsfolge ist der Einbezug ausländischer Gewinne in die inländische Bemessungsgrundlage des Anteilseigners unter Abzug oder Anrechnung der Auslandssteuern. Sofern diese Gewinne anschließend repatriiert werden, sieht § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG die vollständige Steuerfreistellung vor. Ob diese Norm rechtformunabhängig, d. h. anstelle von § 8b KStG auch für Kapitalgesellschaften einschlägig ist und inwieweit die sog. Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 5 KStG) durchschlägt, war bisher umstritten.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i] BFH, Urteil v. 26.4.2017 - I R 84/15 NWB MAAAG-56537 Bei einer inländischen GmbH wurden Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an einer in der Schweiz ansässigen AG berücksichtigt. Im Streitjahr 2009 wurden diese Gewinne dann tatsächlich ausgeschüttet. Diese behandelte die GmbH zunächst zu 95 % als steuerfrei, beantragte anschließend im Rahmen der Änderung des Steuerbescheids eine 100 %ige Steuerfreistellung – gestützt auf § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG. Das Finanzamt folgte dem nur insoweit, als gleichwohl 5 % der Bruttodi...