BFH Beschluss v. - IX B 129/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom III B 97/01, BFH/NV 2002, 366) darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220; vom II B 18/00, BFH/NV 2001, 798).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

So fehlt es neben einer an den Vorgaben des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten rechtlichen Auseinandersetzung angesichts des behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes an eingehenden Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines —bei Steuervergünstigungen wie der Eigenheimzulage (vgl. , BFH/NV 2000, 1153) ihm zustehenden weiten— Gestaltungsspielraums nicht eingehalten hat. Schon deshalb hätte Anlass zu weiteren Ausführungen bestanden, weil sich sowohl das Finanzgericht in seinem ausführlich begründeten Urteil wie auch der BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 80/99, BFH/NV 2000, 945; vom X B 66/00, BFH/NV 2001, 446; vom IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; s.a. , BFH/NV 2002, 1424) mit der verfassungsrechtlichen Problematik auseinander gesetzt haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 328
BFH/NV 2003 S. 328 Nr. 3
ZAAAA-68929