BFH Beschluss v. - IX B 199/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zur Objektbeschränkung nach § 6 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Fall der Anschaffung einer (zweiten) Wohnung, wenn der Steuerpflichtige zuvor für die erste von ihm angeschaffte Wohnung zusammen mit seinem verstorbenen Ehegatten erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen hatte, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn sie ist geklärt. In diesen Fällen ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.

Bereits nach dem vom Kläger selbst zitierten (BFH/NV 2000, 1461; s.a. , BFHE 194, 88, BStBl II 2001, 192, betr. § 10e EStG) ist es zwar während des Bestehens der Ehe hinsichtlich des Objektverbrauchs unerheblich, wem die begünstigten Objekte gehören; wenn aber die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Ehegattenveranlagung entfallen, ist der Objektverbrauch wieder nach den in der Person des einzelnen Ehegatten bestehenden ursprünglichen Merkmalen zu beurteilen. Entsprechend hat der erkennende Senat zu § 6 EigZulG entschieden, dass der Überlebende die Förderung für ein weiteres Objekt nicht mehr beanspruchen kann, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG infolge des Todes eines Ehegatten nicht mehr vorliegen; auch der Schutzbereich von Art. 6 des Grundgesetzes sei nicht betroffen, insbesondere eine diese Fallkonstellation erfassende begünstigende Regelung nicht geboten (Beschluss vom IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903). Eine derartige Fallkonstellation ist auch im Streitfall gegeben, den das Finanzgericht (FG) nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze entschieden hat.

Auch der Hinweis auf das unter dem Az. IX R 71/01 beim Senat anhängige Revisionsverfahren (Vorinstanz: , Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 283) greift nicht durch. Denn anders als im Streitfall fand die Herstellung des Erweiterungsbaus (als Zweitobjekt) zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorlagen; ob allerdings diese vom FG Nürnberg entschiedene Fallkonstellation zu einer anderen Beurteilung führen kann, ist hier nicht zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1424 Nr. 11
VAAAA-68965