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Verlustabzug für Körperschaften nach § 8c KStG
Anmerkungen zum
Mit Datum von wurden das finale BMF-Schreiben zum Verlustabzug für Körperschaften (§ 8c KStG) sowie gleich lautende Ländererlasse zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge (§ 10a Satz 10 GewStG ) veröffentlicht. Der nachfolgende Beitrag stellt ausgewählte Aspekte des BMF-Schreibens dar und unterzieht sie einer kritischen Würdigung.
In welchen Fällen wendet die Finanzverwaltung § 8c KStG aufgrund der Verfassungswidrigkeit nicht mehr an?
Welche Ergebnisaufteilung sieht das BMF-Schreiben für den unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb vor?
Wie werden ertragsteuerliche Organschaften nach dem BMF-Schreiben behandelt?
I. Einleitung
[i]Höhmann, Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften, KSR 1/2018 S. 11 NWB EAAAG-69005 Hackemann, in: Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 3. Aufl. 2017, § 8c NWB RAAAF-86929 Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG, Grundlagen NWB QAAAE-69367 Das ersetzt das BMF-Schreiben zu § 8c KStG vom . Eine Überarbeitung des alten BMF-Schreibens wurde aufgrund von gesetzlichen Änderungen und finanzgerichtlicher Rechtsprechung zu § 8c KStG notwendig. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom wurden die Regelungen der Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG) und der Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG; geändert durch das Jahressteuergesetz 2010 vom