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Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften
BMF-Schreiben zur Anwendung des § 8c KStG
In einem umfangreichen Schreiben hat die Finanzverwaltung in 69 Randziffern allgemein zur Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG sowie zu der später in das Gesetz aufgenommenen Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel Stellung genommen.
Schädlicher Beteiligungserwerb
§ 8c KStG setzt einen schädlichen Beteiligungserwerb innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch einen Erwerberkreis voraus. Den Erwerberkreis bildet der Erwerber gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahestehende Personen gleichgerichtete Interessen haben. Einem Beteiligungserwerb ist eine Kapitalerhöhung gleichzusetzen, bei der der neue Erwerber nach der Kapitalerhöhung zu mehr als 25 % bzw. 50 % des Kapitals beteiligt ist oder sich eine bestehende Beteiligung um mehr als 25 % bzw. 50 % erhöht. Die Kapitalerhöhung bei einer Gesellschaft, die an einer Verlustgesellschaft beteiligt ist, löst die Rechtsfolgen des § 8c KStG aus, wenn sich dadurch die mittelbare Beteiligungsquote eines Erwerbers an der Verlustgesellschaft ändert. Der Erwerb kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen.
Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs
Die Verlustvorträge gehen in dem Wirtschaftsjahr unter, in dem die...