BFH Urteil v. - VIII R 82/01

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Der 1978 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) leistete bis seinen Wehrdienst. Im März 2000 wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 2 462,50 DM ausbezahlt.

Ab April 2000 studierte S an einer Fachhochschule. Den Antrag des Klägers, ihm für S Kindergeld ab April 2000 zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) ab, weil die Einkünfte und Bezüge des S den anteiligen Jahresgrenzbetrag überstiegen. Streitig war nur, ob bei den Bezügen auch das Entlassungsgeld zu erfassen war. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nach dem Zuflussprinzip zu ermitteln. Da das Entlassungsgeld noch im März und damit während des Grundwehrdienstes des S ausbezahlt worden sei, sei es nicht zu berücksichtigen (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2001, 904).

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 5 und 6 EStG 2000).

Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Der Kläger hatte für die Zeit vom bis keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn S.

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr 2000 gültigen Fassung wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag —im Streitfall (neun Zwölftel von 13 500 DM =) 10 125 DM— überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.

2. S hatte berücksichtigungspflichtige Einkünfte und Bezüge von insgesamt mindestens 11 978,78 DM. Zu den ”Bezügen” i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört auch das von S im letzten Monat seines Zivildienstes bezogene Entlassungsgeld.

a) Was unter ”Bezügen” i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Nach ständiger Rechtsprechung sind darunter solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelfall für steuerfrei erklärte Einnahmen (, BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684). Das Entlassungsgeld ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 5 EStG). Es gehört zu den Geldbezügen i.S. des Wehrsoldgesetzes (vgl. dazu bereits , BFHE 164, 286, BStBl II 1991, 716).

b) Das Entlassungsgeld entfällt nicht auf die Kürzungsmonate der Wehrdienstzeit; es bleibt deshalb nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge außer Ansatz. Insoweit gilt nichts anderes als für das Entlassungsgeld von Zivildienstleistenden. Der Senat verweist deshalb hinsichtlich der Begründung auf sein beiliegendes Urteil vom VIII R 57/00 (DStR 2002, 1391).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1590 Nr. 12
DStRE 2002 S. 1506 Nr. 24
FAAAA-68901